Rechtsprechung
LAG Berlin, 12.05.1995 - 16 TaBV 8/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betriebsrat: Nachwahl eines freigestellten Mitglieds
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Betriebsrat; Betriebsratsmitglied; Freistellung; Betriebsratswahl; Stimmenverhältnis
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 21.09.1994 - 5 BV 208/94
- LAG Berlin, 12.05.1995 - 16 TaBV 8/94
- LAG Berlin, 09.06.1995 - 16 TaBV 8/94
Papierfundstellen
- BB 1996, 538
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 28.10.1992 - 7 ABR 2/92
Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds
Auszug aus LAG Berlin, 12.05.1995 - 16 TaBV 8/94
Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ergibt sich die Lösung nicht schon aus einer unmittelbaren Anwendung des § 138 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2. Denn diese Bestimmung, steht ersichtlich im Zusammenhang mit der erstmaligen Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder und nimmt Bezug auf die erste Alternative des § 38 Abs. 1 Satz 1 (eine Freistellung bei Betriebsgröße 300 bis 600 Arbeitnehmer); sie regelt also nicht die Frage, was, zu geschehen hat, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied sein Amt oder seine Freistellung zurückgibt (so ausdrücklich auch BAG, NZA 1993, 910 unter II. 2 a der Gründe).Das Bundesarbeitsgericht (NZA 1993, 910 ) hat entschieden, dass es im Falle nur einer Nachbesetzung jedenfalls nicht der Neuwahl sämtlicher freigestellter Betriebsratsmitglieder bedarf, ferner, dass jedenfalls dann, wenn die fragliche Liste erschöpft ist, der Betriebsrat (ohne Vorschlagsrecht der Liste) mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden kann.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden, da das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 28. Oktober 1992 (NZA 1993, 910 ) die hier entschiedene Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen hat.
- BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 24/91
Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen - Gruppenschutz
Auszug aus LAG Berlin, 12.05.1995 - 16 TaBV 8/94
Da eine derartige Minderheit im Betriebsrat keine eigenen Organe besitzt, durch die sie am Verfahren beteiligt worden könnte, sind grundsätzlich alle Mitglieder der Minderheit zu beteiligen (BAG, NZA 1992, 1091 zum vergleichbaren Problem des Gruppenschutzes).